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Feuer im Freien

Aus dem Merkblatt "Feuern im Freien" des Amtes für Umwelt, Fachstelle Luftemissionen und Abfallwirtschaft vom Juli 2001
 
Das Verbrennen von Abfällen, insbesondere Haushaltskehrricht, Papier, Karton, Kunststoffe, behandeltes Holz, Verpackungsmaterialien etc., im Freien oder in Kleinanlagen ist grundsätzlich verboten. Ebenfalls verboten ist das Verbrennen von nassen oder grünen Wald-, Feld- und Gartenabfällen oder das Abbrennen von Stoppelfeldern oder Grasborden.

Das Verbrennen von Abfällen im Freien oder in dafür ungeeigneten Kleinanlagen ist lufthygienisch problematisch, weil die Verbrennung nicht kontrollierbar ist und hohe zum Teil gefährliche Emissionen auftreten können. Zudem werden in Luft, Boden und Gewässern Schadstoffe hinterlassen, und die Nachbarn können durch Rauch und Gestank belästigt werden.

Ausnahmen, die erlaubt sind:

  • Das Abbrennen kleiner Mengen natürlicher, dürrer, trockener Wald-, Feld- und Gartenabfälle, wenn nur wenig Rauch entsteht und die Nachbarschaft nicht belästigt wird. (Im Zweifelsfall fragen sie zuerst den Nachbarn). Die Wiederverwertung durch Kompostieren oder Häckseln ist dem Verbrennen vorzuziehen;
  • 1. August, Chutzen- oder ähnliche Feuer, sofern dazu trockenes, unbehandeltes Holz verwendet wird;
  • Mit schriftlicher Bewilligung des Amtes für Umwelt bzw. der Solothurnischen Gebäudeversicherung: Brände an ausgewählten Objekten im Rahmen von Militär-, Zivilschutz- oder Feuerwehrübungen;
  • Mit schriftlicher Bewilligung des Volkswirtschafts-Departementes: Das Abbrennen von Holzabfällen im Wald.

Die Kantonspolizei ist für die Durchsetzung des Verbotes zur Abfallverbrennung im Freien zuständig. Bitte wenden Sie sich bei solchen Fällen direkt an die Polizei.