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Ausgediente Fahrzeuge

Aufgrund der Kant. Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen vom 9.11.1993 sind folgende Punkte zu beachten:

  • Ausgediente Fahrzeuge und Schrott dürfen nur unter gewissen Umständen (befestigter Platz, Entwässerung, usw.) im Freien abgelagert oder stehen gelassen werden.
  • Die Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen sind verpflichtet, diese auf eigene Kosten der Verwertung und Beseitigung zuzuführen.
  • Die Polizei fordert den Inhaber eines ausgedienten Fahrzeugs zur ordnungsgemässen Lagerung oder Beseitigung auf, wenn dieses nicht in einem Gebäude abgestellt ist.
  • Details können dem Merkblatt "Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge und Schrott" entnommen werden. Sie finden dies im Downloadcenter des Amts für Umwelt Kanton Solothurn.

Herausgeberin: Amt für Umwelt, Werkhofstrasse 5, 4509 Solothurn, Tel. 032 627 24 47
Downloadcenter AfU