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Abfalllager im Freien

Mit steigenden Entsorgungsgebühren wächst die Versuchung, Abfall illegal im Freien zu entsorgen. Auch in den Wäldern um Stüsslingen stösst man immer mehr auf illegal deponierte Abfälle.

Auszug aus dem Merkblatt "Abfallagerung im Freien" des Amtes für Umwelt, Fachstelle Abfallwirtschaft vom Oktober 2001.

Mit steigenden Entsorgungsgebühren wächst die Versuchung, Abfall illegal im Freien zu entsorgen. Auch in den Wäldern um Stüsslingen stösst man immer mehr auf illegal deponierte Abfälle.

Zum Schutz der Gewässer und der Umwelt ist jede Abfallagerung ausserhalb von bewilligten Deponien per Gesetz verboten.

Die zuständigen Gemeindebehörden sind verpflichtet, bei nicht bewilligten Deponien oder Ablagerungen von Siedlungsabfällen aber auch Grünabfällen den Inhaber der Abfälle aufzufordern, die Ablagerungen zu entfernen.

Als Inhaber gilt, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Abfälle hat, d.h. in aller Regel derjenige, auf dessen Grundstück der Abfall lagert. Bei Wiederhandlung wird Strafanzeige eingereicht.