Bauen wie vorgehen...?
Verantwortliche Personen
Für Bauten und bauliche Anlagen ist bei der Baukommission ein Baugesuch einzureichen.
Auskünfte zum Anschluss an das Wasser- oder Abwassersystem erteilt der Präsident der Werkskommission.
Für was braucht es ein Baugesuch?
Gemäss kantonalem Planungs- und Baugesetz und der kantonalen Bauverordnung ist insbesondere in folgenden, oft umstrittenen Fällen das Einreichen eines Baugesuchs erforderlich:
- Einfriedigungen > 1.2 Meter und Stützmauern
- Abstell- und Lagerplätze
- Fahrnisbauten und Kleintierställe
- Geräteschuppen und Gartenhäuser > 10 Quadratmeter
- Wintergärten
- Fixe Gartenbassins
- Fixe Gartencheminées
- Kinderspielanlagen
Kein Baugesuch benötigen insbesondere:
- einzelne Spielgeräte wie Trampolin, Einzelschaukel
- saisonale Kinderschwimmbecken
- Kinderspielhäuschen
Für das Vorgehen im Einzelfall bitten wir alle mit der Baukommission Kontakt aufzunehmen. Das Baugesuch gibt Einspruchberechtigten die Möglichkeit zu einer geplanten Veränderung der Umgebung Stellung zu nehmen; dies entspricht ihrem Recht und beugt späteren (Rechts-)Streit vor.
Erstellte Bauten und bauliche Anlagen ohne eingereichtes Baugesuch gelten als unbewilligte Bauten. Unbewilligte und nicht gesetzeskonforme Bauten gelten als regelwidrige Bauten.
Nebst den kantonalen Gesetzen und Vorgaben gelten insbesondere auch die kommunalen Reglemente und Pläne (Link). Die Nutzungspläne werden im Rahmen der Ortsplanung ca. alle 10 Jahre auf ihre Richtigkeit überprüft. Wenn nicht anders möglich, werden dazwischen Teilrevisionen der Nutzungsplanung durchgeführt. Bei einzelnen Gebieten existieren zudem Gestaltungspläne bzw. die Forderung an ein Mitwirkungsverfahren. Die betroffenen Gebiete sind im Zonenreglement sowie auf dem Bauzonenplan ersichtlich. Für das Bauen sind u. a. diese Unterlagen (Link) beizuziehen.