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Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern an Strassen und Gehwegen

Gestützt auf die Gesetzgebung werden die Grundeigentümer aufgefordert, alle Bäume, Sträucher und Hecken, deren Äste über die Grenzen von öffentlichen Strassen und Wegen hinausragen, bis auf eine Höhe von 4,5 m aufzuschneiden. Über den Trottoirs und Fusswegen hat die lichte Höhe 2,5 m zu betragen.

Überhängende Äste dürfen Strassenbeleuchtungen, Verkehrssignale und Strassentafeln nicht verdecken.

Im Bereich von Strassenkreuzungen, Strasseneinmündungen und Ausfahrten darf die Sichtzone in der Höhe zwischen 0,5 m und 3,0 m nicht beeinträchtigt sein.

Detaillierte Informationen sind diesem Flyer [pdf, 146 KB] zu entnehmen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Baukommission Stüsslingen

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