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Hundesteuer

Allgemeines

Die Hundekontrolle richtet sich nach dem Gesetz über das Halten von Hunden und der entsprechenden Verordnung.

Nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden (HuG) hat der Halter oder die Halterin für jeden meldepflichtigen, im Kanton gehaltenen Hund in seiner Wohnsitzgemeinde eine jährliche Hundesteuer und eine Kontrollzeichengebühr gemäss kantonalem Gebührentarif zu entrichten.

Die Hundesteuer beträgt Fr. 110.00.

Meldepflicht

Die Hundehalter/innen sind verpflichtet, ihre Hunde bei der Gemeinde anzumelden und dieser allfällige Mutationen mitzuteilen, Namens- und Adressänderungen, Halterwechsel sowie der Tod des Hundes sind zusätzlich direkt  im AMICUS zu erfassen (www.amicus.ch, Tel. 0848 777 100).

Mikrochip

Seit dem 1. Januar 2007 müssen alle Hunde und alle Welpen vor der Abgabe, oder aber spätestens bis drei Monate nach der Geburt, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank der AMICUS registriert sein. Hunde mit einer deutlich lesbaren Tätowierung müssen nicht neu gekennzeichnet aber ebenfalls registriert werden. Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten werden von den Tierärzten direkt in der AMICUS-Plattform eingepflegt. Voraussetzung dafür ist, als Hundehalter registriert zu sein und entsprechend eine ID-Nr. zu besitzen. Geben Sie diese ID-Nr. dem Tierarzt bekannt.

Bewilligungspflichtige Hunde

Hunde und Kreuzungen der unten aufgeführten Rassen dürfen nur mit Bewilligung des Veterinärdienstes des Kantons Solothurn erworben, gehalten, gezüchtet und/oder gehandelt werden:

  • Bullterrier
  • Staffordshire Bull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • American Pit Bull Terrier (Pit Bull)
  • Rottweiler
  • Dobermann
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro

Beim Anmelden des Hundes muss die Bewilligung vorgelegt werden.